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AGB

Geschäftsbedingungen

 

Geschäftsbedingungen der Stalltechnik Ing. Bräuer GmbH

 

Allgemeines:

Die folgenden Geschäftsbedingungen bilden einen integrierten Bestandteil des umseitigen Rechtsgeschäftes, welches durch Unterfertigung des Bestellscheines rechtsverbindlich abgeschlossen wurde. Die Lieferfirma ist aber berechtigt, innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des Bestellscheines bei der Lieferfirma die Zuhaltung des Vertrages und die Lieferung der bestellten Ware schriftlich abzulehnen, was für beide Vertragsteile die kostenlose Vertragsaufhebung zur Folge hat. Mündliche Vereinbarungen, Ergänzungen oder Änderungen der Geschäftsbedingungen, sowie mündliche Montageanweisungen, Plan- und Baubesprechungen bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung, um für die Lieferfirma verbindlich zu sein. Eine eventuelle Lieferung gilt nicht als Anerkennung allfälliger abweichender mündlicher Vereinbarungen oder Anweisungen.

 

Preis:

Die Lieferfirma garantiert den vereinbarten Preis für die Dauer von 3 Monaten ab Bestelldatum. Sollte sich die Auftragserfüllung aus Gründen die auf Seiten des Bestellers liegen, über diese Frist hinaus verzögern, so ist die Lieferfirma berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend den gestiegenen Lohn- und Materialkosten zu erhöhen. Mehr- und Minderlieferungen werden jedenfalls nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet.

 

Zahlung und Aufrechnungsverbot:

Bei Zahlungsverzug werden 12 % p.a. verrechnet. Zahlungen dürfen nur direkt an die Lieferfirma erfolgen. Zahlungen an Vertreter der Lieferfirma dürfen nur mit der vorherigen besonderen schriftlichen Genehmigung durch die Lieferfirma vorgenommen werden. Bei Gewährung von Teilzahlungen gilt Terminsverlust als vereinbart und ist der gesamte aushaftende restliche Forderungsbetrag der Lieferfirma sofort zur Gänze zur Zahlung fällig, wenn der Besteller auch nur mit einer Teilzahlungsrate länger als 14 Tage in Verzug gerät. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen aufgrund von Mängeln oder wegen sonstiger Gegenansprüche (auch aus dem Titel des Schadenersatzes, etc.) zurückzubehalten. Der vereinbarte Lieferpreis ist ohne Bedachtnahme auf allfällige Gegenforderungen des Bestellers vollständig zu bezahlen. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, gegen die Forderungen der Lieferfirma aufzurechnen (Kompensationsverbot).

 

Eigentumsvorbehalt:

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten des Bestellers aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Lieferfirma. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Besteller verpflichtet, das Eigentumsrecht der Lieferfirma geltend zu machen und die Lieferfirma unverzüglich zu verständigen.

 

Lieferung und Lieferzeit:

Falls während der Ausführung einer Lieferung (Bestellung) Ereignisse auftreten, welche die Erfüllung des Auftrages zu den vereinbarten Bedingungen unmöglich machen (höhere Gewalt, Streik, usw.) oder eine unzumutbare Erhöhung der Gestehungskosten nach sich ziehen, steht es der Lieferfirma frei, von der Lieferung zurückzutreten, falls der Besteller den neuen Preis oder den geänderten Bestimmungen nicht zustimmt. Bei Rücktritt ist der Besteller verpflichtet, die schon fertiggestellte oder in Fertigung befindliche Ware zu den geltenden Preisen abzunehmen. Schadenersatzansprüche des Bestellers und Rücktritt vom Vertrag wegen Lieferzeitüberschreitung sind ausgeschlossen. Wird bei der Auftragserteilung schriftlich eine Pönale zu Lasten der Lieferfirma vereinbart, wird diese nur dann gewährt, wenn der Lieferverzug nicht durch Zulieferfirmen oder andere nicht von der Lieferfirma beeinflussbare Umstände entstanden ist. Planänderungen und Auftragsänderungen verlängern angemessen die Lieferzeit. Weiters bedarf es zur Rechtswirksamkeit der Pönalevereinbarung einer nachfolgenden zusätzlichen schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung der Lieferfirma. Wird die Ware vom Besteller nicht ab Lieferwerk abgenommen, so ist die Abnahme vollendet, sobald die Ware für Rechnung des Bestellers das Lager verlässt. Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers. Die Lieferfirma ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und in Rechnung zu stellen. Die exakte Lieferzeit bestimmt die Lieferfirma. Durch Annahmeverweigerung entstandene Kosten trägt der Besteller. Lieferungen, deren Lieferscheine vom Besteller nicht unterschrieben werden, gelten trotzdem als angenommen. Die Rücksendung von bestellten, aber dann nicht benötigten Teilen muss mit der Lieferfirma vereinbart werden. Zwischen Lieferung und Retournierung der Waren dürfen nicht mehr als 3 Monate liegen. Für Retourwaren werden 20 % vom Warenwert für den Lagerarbeitsaufwand verrechnet. Kleinteile werden nur gutgeschrieben, wenn sie noch originalverpackt sind. Sonderanfertigungen oder Sonderbestellungen werden nicht zurückgenommen. Das Retourmaterial muss in unverschmutzten, wieder verkaufbaren Zustand sein. Die Kosten für die Rücksendung bzw. Rückholung trägt der Besteller.

 

Versand:

Der Transport erfolgt immer auf Rechnung und Gefahr des Bestellers bzw. Empfängers. Die Wahl des Transportmittels und Transportweges bleibt der Lieferfirma überlassen. Für das Abladen der Lieferung hat der Besteller zu sorgen (bei Lieferungen durch Speditionen wird dazu ein Stapler bzw. Frontlader benötigt ). Auch bei Zustellung „frei Haus“ versteht sich die Lieferung ohne abladen. Sind erschwerte Umstände für die Zustellung gegeben (enge Kehren, schmale Straße, Schneefahrbahn, usw.), hat der Besteller dafür zu sorgen, dass die Ware ohne Kosten für die Lieferfirma woanders abgeladen wird bzw. abgeladen werden darf.

 

Verpackung:

Die Verpackungsmaterialien gehen zu Lasten des Bestellers. Er hat für deren Rückgabe und Rücktransport zu sorgen, wenn dies verlangt wird.

 

Beanstandungen, Mängelrügen:

Reklamationen über Lieferung und Montagearbeiten  haben innerhalb von 3 Tagen nach deren Empfang oder nach Leistungserbringung schriftlich mit konkreter Mängelrüge an die Lieferfirma zu erfolgen. Erfolgt diese Mängelrüge und/oder Reklamation nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die Lieferung bzw. Leistungserbringung als mangelfrei erbracht und genehmigt und stehen dem Besteller keine wie auch immer gearteten Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, mehr zu. Es wird daher für diesen Fall ausdrücklich der Anspruchsverlust gemäß § 377 Abs. 2, 378 UGB vereinbart.

 

Rücktritt, Stornierung, Reugeldvereinbarung, Abnahmeverpflichtung:

Bestehen auf Seiten der Lieferfirma begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, so ist die Lieferfirma berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt löst keine wie auch immer gearteten Ersatzansprüche für den Besteller aus. Wird die Bestellung durch den Besteller storniert, so ist der Besteller verpflichtet, der Lieferfirma den gemäß § 1168 Abs. 1 ABGB zustehenden Werklohn in der bindend festgelegten pauschalierten Höhe von 30% der Bruttobestellpreissumme als Reugeld iSd § 909 ABGB zu bezahlen. Dieses Reugeld unterliegt keinem richterlichen Mäßigungsrecht. Ist die bestellte Ware allerdings schon teilweise oder zur Gänze produziert bzw. zugekauft, so besteht eine Abnahmeverpflichtung des Bestellers hinsichtlich der produzierten bzw. zugekauften Teile und insoweit eine Verpflichtung zur Bezahlung der Bestellpreissumme für die produzierten bzw. zugekauften Teile (anteilig oder zur Gänze) und zwar auch dann, wenn eine Annahme verweigert wird. Zusätzlich besteht dann bei teilweiser Produktion bzw. teilweisem Zukauf und teilweiser Zahlungspflicht hinsichtlich der offenen restlichen Bestellpreissumme eine anteilige Verpflichtung zur Bezahlung des Reugeldes von 30% der dann noch offenen Bestellpreissumme.

 

Gewährleistung:

Für die Gewährleistung gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht pünktlich eingehalten werden, verliert der Besteller jeden Gewährleistungsanspruch. Natürlicher Verschleiß, Defekt durch falsche bzw. unsachgemäße Behandlung oder Verwendung oder externe Einflüsse fallen jedenfalls nicht in die Gewährleistungsverpflichtung der Lieferfirma. Für diejenigen Teile der Ware, die die Lieferfirma von Unterlieferanten bezogen hat, haftet die Lieferfirma nur im Rahmen der ihr selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Gewährleistungsarbeiten der Lieferfirma bewirken keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist beginnt auch nicht neu zu laufen.

 

Montage:

Montagepauschale oder kostenlose Montage bezieht sich nur auf die Montage, wobei der Besteller dem Monteur der Lieferfirma mindestens 2 fachkundige Hilfskräfte auf eigene Kosten beizustellen hat. Andernfalls hat der Besteller den zeitlichen Mehraufwand der Lieferfirma zusätzlich zu bezahlen. Alle Stemm-, Maurer- und Elektroarbeiten, sind, soweit dies erforderlich ist, vom Besteller (bauseits) vor Montagebeginn ordnungsgemäß und vollständig zu erledigen. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferfirma von der Fertigstellung dieser Vorarbeiten in Kenntnis zu setzen. Weiters hat der Besteller Strom, Wasser und Gerüstmaterial beizustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Bodenbeschaffenheit, die Fundamente, das Mauerwerk, die Decken oder andere tragende Elemente, die für eine ordentliche Montage notwendig sind, mangelfrei und den Erfordernissen der Montage entsprechend ausgeführt sind und den statischen und baulichen Erfordernissen entsprechen. Andernfalls ist der Besteller selbst verantwortlich, wenn es aufgrund Versäumnissen seinerseits oder mangelhafter Vorarbeiten zu einem Lieferverzug der Lieferfirma kommt oder wenn die Lieferung und Montage nicht ordnungsgemäß hergestellt, bzw. abgeschlossen werden kann und sind diesfalls Ersatzansprüche des Bestellers gleich welcher Art ausdrücklich ausgeschlossen. Alle zusätzlichen Aufträge, die nicht in der umseitigen Bestellung angeführt sind, sowie alle zusätzlich erforderlichen Material- und Zeitaufwendungen sind vom Besteller zu den üblichen Tarifen und Preisen zusätzlich zu bezahlen; und zwar sowohl dann, wenn pauschale Montagekosten vereinbart wurden, als auch dann, wenn keine pauschalen Montagekosten vereinbart wurden. Den Monteuren der Lieferfirma sind auf Kosten des Bestellers angemessene Unterkunft und Verpflegung zu gewähren. Sind bei Montage, Reparatur oder Gewährleistung Nacharbeiten und/oder Schweißarbeiten auf verzinkten Teilen notwendig und werden diese mit Kaltzink von der Lieferfirma behandelt, so stehen dem Besteller diesbezüglich keine wie auch immer gearteten Ansprüche aus Qualitätsminderung etc. zu. Die Lieferfirma liefert ausschließlich unvollständige Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie. Die Inbetriebnahme der Maschinen, in die diese unvollständigen Maschinenteile eingebaut wurden, ist so lange untersagt, bis auf Antrag und Kosten des Bestellers fachkundig durch die zuständigen Stellen festgestellt wurde,  dass diese Maschinen den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie entsprechen.                                                   

 

Haftung:

Für Schäden, die infolge mangelhafter Lieferung oder Arbeit der Lieferfirma entstehen, haftet die Lieferfirma nur insoweit, als dieser oder den für sie einzustehenden Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die Haftung der Lieferfirma für leichte Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen. Jedenfalls ausgeschlossen sind Ersatzansprüche für Betriebsunterbrechungen, reine Vermögensschäden, Eigenaufwendungen des Bestellers, Frostschäden, Überbeanspruchung des Materials und Folgeschäden jeder Art. Sollte dieser Haftungsausschluss unwirksam sein, so gilt die Einschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch für diese Fälle ausdrücklich als vereinbart.

 

Pläne und Unterlagen:

Ist die Vertragserfüllung mit der Erstellung von Bau- und Einreichplänen durch die Lieferfirma verbunden, dann gelten die Pläne vom Besteller als für in Ordnung befunden und genehmigt, falls er nicht innerhalb von einer Woche nach Übermittlung derselben Abänderung oder Richtigstellung begehrt. Sollten nach der Genehmigung Änderungen notwendig werden, dann ist der Besteller verpflichtet, die anlaufenden Mehrkosten der Lieferfirma zu vergüten. Aus Konstruktions-, Material- und Maßänderungen, die die Funktion bestellter Anlagen nicht beeinträchtigen, stehen dem Besteller keine Ansprüche zu. Alle technischen und kaufmännischen Unterlagen bleiben stets geistiges Eigentum der Lieferfirma unter Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw.

 

Erfüllungsort und Gerichtstand, Rechtswahl und internationale Zuständigkeit:

Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche  aus der Geschäftsverbindung ist 4441 Wachtberg, Gemeinde Behamberg, Österreich. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und allfälligen Zusatzaufträgen gilt die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Österreich und die örtliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes für 4400 Steyr als vereinbart. Die Lieferfirma kann allerdings nach ihrer Wahl auch beim allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers klagen. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

 

 

 

 

 

Ing. Bräuer GmbH Stalltechnik, A-4441 Behamberg, Wachtberg 74, Tel: +43 7252 / 73853-0, Fax: +43 7252 / 75435, E-mail: office@braeuer.cc